b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
Hinweis des Bearbeiters
zu pauschalierten Feiertagen
Zu Satz 3 (Vorfesttage) und § 49 BT-K und BT-B (Feiertage)
Arbeitszeit vermindert sich
Verringerung, trotz Frei am Feiertag oder Vorfesttag
»Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09
Mehr Freizeit für Heiligabend und Silvester
»Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifgeschichte hin.«
BAG Urteil 24.10.2013 – 6 AZR 286/12
Allen Beschäftigten! Diese Verminderung um eine Schichtlänge trifft Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in derselben Dauer!
Teilfrei
[Leitsatz] »§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag.«
BAG Urteil 24.09.2015 – 6 AZR 510/14
💡Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
Zu § 6 Abs. 3 Satz 1
Frei wegen des Feiertags
Auf den Freitag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat
wegen des Feiertags frei (§ 9 ArbZG). Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich nicht! Sie bekommt ihr Entgelt fortgezahlt aufgrund
§ 2 EntgFG.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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xF |
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Feiertag fällt nicht auf Werktag
Der Sonntag fällt mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen. Sophie leistet zwar Schichtdienst an allen sieben möglichen Wochentagen. Doch hier zieht die Sonderregel des § 49 BT-K / BT-B nicht; die Zeitschuld wird ihr nicht pauschal vermindert. Hätte sie am Sonntag dienstplanmäßig frei: Pech! Stattdessen greift nun
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d. Kein Sonntagszeitzuschlag, ohne Freizeitausgleich 135 % Feiertagszuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
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Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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135 % |
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Arbeitszeit ... wird durch eine entsprechende Freistellung ... ausgeglichen
Arbeit trotz Vorfesttag
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Dienstag. An diesem Tag kann Sophie kein Frei gewährt werden. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (mindestens 7,7 oder 7,8 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |
Frei am Vorfesttag wegen des Plans
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Mittwoch. An diesem Tag hat Sophie ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig Frei. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (7,7 oder 7,8 oder 10 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |
💡Siehe weitere Hinweise und Fallbeispiele zu
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d.
Es »muss nach § 6 Abs. 3 TVöD individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09 Rn. 16
Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber am Ende des durch die beiden Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums die »Sollarbeitszeit« um Stunden kürzt. Er muß den Dienstplan »gestalten«, welcher den Feiertag überspannt.
»Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT jedoch nicht durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers. Die Verminderung erfolgt vielmehr von Rechts wegen. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber bei
der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden.«
BAG Urteil 24.09.2015 – 6 AZR 510/14 Rn 12
Die Interessenvertretung wacht und bestimmt mit bei der Bestimmung, welche Schichtdauer als Bezug für die entsprechende Verminderung angemessen ist. Sie sperrt die versehentliche Abforderung von mehr als der verminderten Arbeitszeit.
Hinweis des Bearbeiters
zum zusätzlichen freien Tag
In beiden Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen) greifen pauschalierende Regeln. Diese Sonderregeln betreffen Feiertagsarbeit und Frei am Feiertag. Sie betreffen nicht die beiden Vorfesttage!
Bei der Orientierung unterstützt unser Prüfschema
Vorfest- und Feiertage
Ein Seitenblick auf den § 7 TV-Ärzte:
Vorfest- und Feiertage
Zu Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
auf einen Werktag fällt
Alle gesetzlichen Feiertage fallen auf einen der sieben Wochentage. Einige der beweglichen Feiertage können auf einen Sonntag fallen. Dann greifen die Regeln des Abs. 1 und 2 nicht! Aber es greifen andere Regeln.
● Es vermindert sich nicht »durchschnittliche Wochenarbeitszeit« um ein Fünftel der vertraglichen Wochenarbeitszeit. Es wäre ja auch zu schön, wenn nur noch 30,8 Stunden im Wochendurchschnitt zu arbeiten wären.
● Es vermindert sich die »regelmäßige Wochenarbeitszeit«. Sie vermindert sich um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
💡 Merke: Es vermindert sich die Arbeitszeit genau der Woche, in welche der Feiertag fällt.
💡 Merke: Diese Arbeitszeit vermindert sich um eine Pauschale (Durchschnitt).
● Die konkrete Arbeitszeit in einer Woche vermindert sich automatisch um eine rechnerische Pauschale. Der Tarifvertrag geht dabei vom Grundsatz der Verteilung auf fünf Tage in der Woche aus. Die Verminderung um ein Fünftel soll grundsätzlich zu einem zusätzlichen freien Tag in dieser Woche führen. Die Verminderung muss für die Einzelnen im Dienstplan erkennbar sein. Das betrifft nur die regelmäßige Arbeitszeit. Sonderformen der Arbeit (Überstunden, Rufbereitschaftsinanspruchnahmen, Bereitschaftsdienst) bleiben vom Freizeitausgleich unberücksichtig.
● Die Verminderung betrifft nicht alle, die im Schichtdienst an allen sieben Wochentagen arbeiten. Wer nach einem vereinbarten Arbeitsmuster arbeitet, kann dennoch »wegen des Feiertags« von der Arbeitspflicht freigestellt werden (§ 9 ArbZG iVm. § 2 EntgFG). Genauso wie etwa die Beschäftigten in der Verwaltung betriebüblich an diesem Tag arbeiten müssten, aber die Arbeit an diesem Tag ruhen lassen.
Daraus ergibt sich nebenbei, dass jede formelhafte »Berechnung« einer monatlichen Zeitschuld, der »Sollarbeitszeit im Ausgleichszeitraum« oder eines »Jahressoll« falsche Ergebnisse liefert. Die fallbezogene Verminderung ergibt sich automatisch und erst aus der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit und den daraus folgenden Fallgestaltungen. Im Ergebnis entsteht Beschäftigten trotz gleich individuell vereinbarter Arbeitszeit unterschiedliche Zeitschuld und unterschiedlicher Freizeitausgleich. Die Zeitschuld bleibt dabei unverändert, doch die betriebliche Anwesenheit verkürzt sich.
»Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD BT-K stellt einen Freizeitausgleich i.S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
– zumindest bei Ausgleich für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen –
gemäß Satz 1 der
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1
Satz 2 Buchst. d, diesen eventuell pauschalierten Freizeitausgleich erkennbar einem bestimmten Tag zuzuordnen.
Der zusätzliche freie Tag ist im Plan zu bezeichnen. Denn so kann er erlebt werden.
»Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L [entspricht § 49 BT-K und BT-B] im Dienstplan des Klägers
gesondert auszuweisen.«.
»[Rn 22] Die Beklagte hat nicht nur die Sollstunden
um 7,7 Stunden für jeden der streitbefangenen
Wochenfeiertage reduziert, sondern zugleich die vom Kläger an diesen Tagen
geleistete Arbeitszeit mit 100 % des individuellen Stundenentgelts vergütet. Zugleich wurde ein Feiertagszuschlag von 35 % gezahlt […].
[Rn 20] Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser der Klarstellung und dem Beweis dienenden und insoweit zwingenden Bestimmung (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 20) aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschäftigten möglich sein muss, den Ausgleich subjektiv als Inanspruchnahme von Freizeit wahrnehmen zu können. Darum muss der Freizeitgewinn einem bestimmten (Werk-)Tag zuzuordnen sein. Das ist dem Beschäftigten im Dienstplan deutlich zu machen.«
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15
Achtung: Die Verminderung der Arbeitszeit umfasst alle, die »Schicht
dienst« leisten.
Schichtdienst
Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen …
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Artikel 2 Nr. 5
Schichtdienst im Sinne § 49Abs. 2 BT-K und BT-B ist ein
ungleicher Zwilling der
Schichtarbeit im Sinne
§ 7 Abs. 2 TVöD.
Leider setzen Arbeitsrichter den Begriff
Schichtarbeit i.S.d. § 7 Abs. 2 TVöD mit dem
Schichtdienst in § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B gleich. Einer Kollegin müsse daher die Schichtzulage für Schichtarbeit zustehen, um unter die Feiertags-Sonderregelung zu fallen. Das geht am Wortlaut der Tarifregeln vorbei.
Bei
§ 7 Abs. 1 (Wechselschichtarbeit) folgen die Arbeitsrichter dem plausiblen Grundgedanken: Arbeitgeber dürfen niemanden ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten lassen (
§ 6 Abs. 2 ArbZG). Niemand muss an allen sieben Tagen einer Woche arbeiten (
Artikel 31 II GRC). Der TVöD bezieht sich daher nicht auf die individuellen Beschäftigten und deren individuelles Arbeitsmuster / deren Dienstplan. Er nimmt den Zusammenhang der Arbeitsbedingungen in den Blick: Den gemeinsamen Dienstplan. Der Betrieb – so die Arbeitsrichter – darf keine einzige Stunde der Woche ruhen, etwa unterbrochen durch Bereitschaftsdienst.
Leider wechseln bei den Feiertagsregeln die Arbeitsrichter ihre Perspektive und fordern dennoch eine Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzung: Nicht nur der kollektive, sondern der individuelle Dienstplan müsse an allen sieben Wochentagen »potentiell« heranziehen. Das geht am Sinn der Tarifregeln vorbei. Insbesondere Teilzeit-Kolleginnen , die an weniger Tagen arbeiten, wird der Nachweis ihres Anspruchs erschwert.
Dauernachtwache / Schichtdienst Montag bis Freitag
»[Rn 30] Wechselschichtarbeit wird aber nur von denjenigen Beschäftigten geleistet, die selbst in entsprechenden wechselnden Schichten eingesetzt sind. Allein die Berücksichtigung eines Beschäftigten in einem Dienstplan, der für diesen Wechselschichtarbeit vorsieht, führt nicht dazu, dass auch alle anderen in dem Dienstplan eingeplanten Mitarbeiter Wechselschichtarbeit leisten.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht weiterhin, dass lediglich diejenigen Beschäftigten von der Sollarbeitszeitreduzierung erfasst sein sollen, die entsprechend der Vorgaben des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ‚eingesetzt werden‘. Eingesetzt wird ein Beschäftigter nach einem Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsehenden Dienstplan aber nur, wenn er
selbst diese Sonderformen der Arbeit erbringt. […]
[Rn 35] Dies setzt nicht voraus, dass ein Einsatz
des Beschäftigten an allen sieben Tagen einer einzelnen Woche erfolgen muss. Die Formulierung ist so zu verstehen, dass der Beschäftigte entsprechend seiner individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit an wechselnden Wochentagen eingesetzt wird, wobei dies
potentiell an jedem der sieben Wochentage der Fall sein kann, also kein Wochentag von vornherein ausscheidet […].
[Rn 39] Darum sind nicht nur Beschäftigte wie die Klägerin, die als Dauernachtwache tätig sind und deshalb keinen Schichtdienst iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-K leisten, weil sich ihre Arbeitszeit nicht im erforderlichen Umfang verschiebt, aus der Regelung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ausgenommen. Auch Beschäftigte, die Schichtdienst leisten,
deren Dienstplan aber nicht Arbeit an allen sieben Tagen der Woche vorsieht, profitieren von § 6.1 Abs. 2 TVöD-K nicht […].«
BAG Urteil 02.08.2018 - 6 AZR 437/17
Die Mitbestimmung kann und soll diese Missverständnisse heilen:
● Entweder besteht die Interessenvertretung darauf, für alle »Dauernachtwachen« und ähnlich Betroffenen an diesem Feiertag Arbeit im Plan festzulegen; erst im Folgeschritt stellt der Feiertag dann all diejenigen, die nicht gebraucht werden, von dieser Arbeitspflicht frei.
● Oder die Interessenvertretung besteht darauf, dass die Arbeitgeberin zunächst mit ihr für alle »Dauernachtwachen« und ähnlich Betroffenen Arbeitsmuster (§ 2 Nummer 8 NachwG) vereinbart; bis dahin geht sie davon aus, dass diese Kolleginnen potentiell an allen Wochentagen und rund um die Uhr im Einsatz sein könnten.
💡 Siehe zudem:
Feiertagsarbeit verbraucht auch Urlaubstage
Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Montag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll
trotz des Feiertags
arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Die Arbeitgeberin kennzeichnet diesen Ausgleich in Form der Verminderung in dieser Woche für Sophie durch
xF.
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
|
|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
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F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub
Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Dienstag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll
trotz des Feiertags
arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Die Arbeitgeberin kennzeichnet diesen Ausgleich in Form der Verminderung in dieser Woche für Sophie durch
xF.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
|
|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
|
|
|
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|
Frei wegen des Plans
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Auf den Mittwoch fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat
ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig am Feiertag frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Der Klarheit wegen kennzeichnet die Arbeitgeberin auch diese Verminderung in dieser Woche für Sophie durch
xF.
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
|
|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
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-7,7 |
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💡Siehe weitere Hinweise und Fallbeispiele zu
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d.