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Besonderer Teil Krankenhäuser

§ 49 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu § 6 Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3Gemeint tarifkonforme Umwandlungskonten - Geld in meine Zeit! zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. dGenau: Arbeit ohne Freizeitausgleich
135 v.H.!
Beim Einspringen 235 v.H.
 bleibt unberührt.

(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. dGenau: Arbeit
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.!
beim Einspringen 235 v.H..
 bleibt unberührt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu pauschalierten Feiertagen

Zu Satz 3 (Vorfesttage) und § 49 BT-K und BT-B (Feiertage)

Arbeitszeit vermindert sich
Verringerung
»Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09
Mehr Freizeit
»Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifgeschichte hin.«
BAG Urteil 24.10.2013 – 6 AZR 286/12
Teilfrei
[Leitsatz] »§ § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag.«
BAG Urteil 24.09.2015 – 6 AZR 510/14

In beiden Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen) greifen pauschalierende Regeln.
💡 Siehe Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
Dabei unterstützt unser Prüfschema Vorfest- und Feiertage
Ein Seitenblick auf den § 7 TV-Ärzte: Vorfest- und Feiertage
Achtung: Die Verminderung der Arbeitszeit umfasst alle, die »Schichtdienst« leisten.
tweedledum-tweedeldee
Schichtdienst
Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen ...
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Artikel 2 Nr. 5
Schichtdienst im Sinne § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B ist ein ungleicher Zwilling der Schichtarbeit im Sinne § 7 Abs. 2 TVöD.
Leider setzen Arbeitsrichter den Begriff Schichtarbeit i.S.d. § 7 Abs. 2 TVöD mit dem Schichtdienst in § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B gleich. Einer Kollegin müsse daher die Schichtzulage für Schichtarbeit zustehen, um unter die Feiertags-Sonderregelung zu fallen. Das geht am Wortlaut der Tarifregeln vorbei.
Bei § 7 Abs. 1 (Wechselschichtarbeit) folgen die Arbeitsrichter dem plausiblen Grundgedanken: Arbeitgeber dürfen niemanden ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten lassen (§ 6  Abs. 2 ArbZG). Niemand muss an allen sieben Tagen einer Woche arbeiten (Artikel 31 II GRC). Der TVöD bezieht sich daher nicht auf die individuellen Beschäftigten und deren individuelles Arbeitsmuster / deren Dienstplan. Er nimmt den Zusammenhang der Arbeitsbedingungen in den Blick: Den gemeinsamen Dienstplan. Der Betrieb – so die Arbeitsrichter – darf keine einzige Stunde der Woche ruhen, etwa unterbrochen durch Bereitschaftsdienst.
Leider wechseln bei den Feiertagsregeln die Arbeitsrichter ihre Perspektive und fordern dennoch eine Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzung: Nicht nur der kollektive, sondern der individuelle Dienstplan müsse an allen sieben Wochentagen »potentiell« heranziehen. Das geht am Sinn der Tarifregeln vorbei. Insbesondere Teilzeit-Kolleginnen , die an weniger Tagen arbeiten, wird der Nachweis ihres Anspruchs erschwert.
Dauernachtwache / Schichtdienst Montag bis Freitag
»[Rn 30] Wechselschichtarbeit wird aber nur von denjenigen Beschäftigten geleistet, die selbst in entsprechenden wechselnden Schichten eingesetzt sind. Allein die Berücksichtigung eines Beschäftigten in einemDienstplan, der für diesen Wechselschichtarbeit vorsieht, führt nicht dazu, dass auch alle anderen in dem Dienstplan eingeplanten Mitarbeiter Wechselschichtarbeit leisten.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht weiterhin, dass lediglich diejenigen Beschäftigten von der Sollarbeitszeitreduzierung erfasst sein sollen, die entsprechend der Vorgaben des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K „eingesetzt werden“. Eingesetzt wird ein Beschäftigter nach einem Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsehenden Dienstplan aber nur, wenn er selbst diese Sonderformen der Arbeit erbringt. [...]
[Rn 35] Dies setzt nicht voraus, dass ein Einsatz des Beschäftigten an allen sieben Tagen einer einzelnen Woche erfolgen muss. Die Formulierung ist so zu verstehen, dass der Beschäftigte entsprechend seiner individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit an wechselnden Wochentagen eingesetzt wird, wobei dies potentiell an jedem der sieben Wochentage der Fall sein kann, also kein Wochentag von vornherein ausscheidet [...].
[Rn 39] Darum sind nicht nur Beschäftigte wie die Klägerin, die als Dauernachtwache tätig sind und deshalb keinen Schichtdienst iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-K leisten, weil sich ihre Arbeitszeit nicht im erforderlichen Umfang verschiebt, aus der Regelung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ausgenommen. Auch Beschäftigte, die Schichtdienst leisten, deren Dienstplan aber nicht Arbeit an allen sieben Tagen der Woche vorsieht, profitieren von § 6.1 Abs. 2 TVöD-K nicht [...].«
BAG Urteil 02.08.2018 - 6 AZR 437/17
Die Mitbestimmung kann und soll diese Missverständnisse heilen:

● Entweder besteht die Interessenvertretung darauf, für alle »Dauernachtwachen« und ähnlich Betroffenen an diesem Feiertag Arbeit im Plan festzulegen; erst im Folgeschritt stellt der Feiertag dann all diejenigen, die nicht gebraucht werden, von dieser Arbeitspflicht frei.

● Oder die Interessenvertretung besteht darauf, dass die Arbeitgeberin zunächst mit ihr für alle »Dauernachtwachen« und ähnlich Betroffenen Arbeitsmuster (§ 2 Nummer 8 NachwG) vereinbart; bis dahin geht sie davon aus, dass diese Kolleginnen potentiell an allen Wochentagen und rund um die Uhr im Einsatz sein könnten.

💡 Siehe zudem: Feiertagsarbeit verbraucht auch Urlaubstage

Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Montag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll trotz des Feiertags arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 xF 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub

Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Dienstag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll trotz des Feiertags arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 xF 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  

Frei wegen des Plans
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Auf den Mittwoch fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig am Feiertag frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 xF 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  

Frei wegen des Feiertags
Auf den Freitag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat wegen des Feiertags frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich nicht! Sie bekommt ihr Entgelt fortgezahlt aufgrund § 2 EntgFG.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
          xF        

Feiertag fällt nicht auf Werktag
Der Sonntag fällt mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen. Sophie leistet zwar Schichtdienst an allen sieben möglichen Wochentagen. Doch hier zieht die Sonderregel des § 49 BT-K / BT-B nicht; die Zeitschuld wird ihr nicht pauschal vermindert. Hätte sie am Sonntag dienstplanmäßig frei: Pech! Stattdessen greift nun § 8 Abs. 1 Kleinb. d. Kein Sonntagszeitzuschlag, ohne Freizeitausgleich 135 % Feiertagszuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit!
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
            135 %    

Arbeit trotz Vorfesttag
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Dienstag. An diesem Tag kann Sophie kein Frei gewährt werden. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine entsprechende Freischicht zu (mindestens 7,8 Stunden). Das regelt § 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
    1 HaSi           1 HaSi

Frei am Vorfesttag wegen des Plans
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Mittwoch. An diesem Tag hat Sophie ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig Frei. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine entsprechende Freischicht zu (7,8 oder 10 Stunden). Das regelt § 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
      1 HaSi         1 HaSi

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum zusätzlichen freien Tag

Zu Satz 1

Arbeitszeit ... wird durch eine entsprechende Freistellung ... ausgeglichen
Der zusätzliche freie Tag im Plan zu bezeichnen. Denn so kann er erlebt werden.
»Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L [entspricht § 49 BT-K und BT-B] im Dienstplan des Klägers gesondert auszuweisen.«.
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15

💡Siehe auch: Hinweise zu § 8 Abs. 1 Kleinb. d

(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Hinweis

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