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Arbeitsorganisatorische Gründe    24+10

Die Ruhezeiten in Vebindung mit dem Ruhetag oder Ersatzruhetag werden in den Kliniken und Heimen oft von Vorgesetzen gekürzt. Ist das zulässig?


Ausnahmen

Arbeitszeitgesetz   linkArbZG

§ 11   Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(4)  Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Europäischer Rahmen für Ausgleichszeiträume

linkEU-Richtlinie 2003/88/EU vom 4. November 2003

Artikel 5   Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden.


Es genügt nicht, wenn sich der Arbeitgeber rechtfertigt. Es müssen die Umstände selbst sein, die ihn hindern, uns die geforderte Ruhe zu lassen. Diese Gründe müssen einer Beachtung der vorgeschriebenen Gesamtdauer „entgegenstehen” - es müssen „arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen”.
Da helfen einige bohrende Fragen:

Ist eine 10-stündige Ruhezeit in Verbindung mit dem Ruhetag möglich -

Ο an anderen Tagen? Dann ist der Ersatzruhetag da zu gewähren.

Ο bei vergleichbaren Beschäftigten? Dann auch bei mir!

Ο bei einem geänderten Schichtmodell, z.B. mit mehr freien Tagen?
Schlechte Modelle rechtfertigen keine Ausnahmen!

Ο wenn der Arbeitgeber mehr Personal einstellt?
Geiz rechtfertigt keine Ausnahmen!