Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum
eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden
gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit
von 24 Stunden gewählt werden.
Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen
Bezugszeitraum vorsehen, und zwar
a) für Artikel 5 (wöchentliche Ruhezeit) einen Bezugszeitraum bis zu 14 Tagen;
b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum
bis zu vier Monaten. Die nach
Artikel 7 gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des
Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral;
c) für Artikel 8 (Dauer der Nachtarbeit) einen Bezugszeitraum, der nach Anhörung der Sozialpartner oder
in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird.
Fällt die aufgrund von Artikel 5 verlangte wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden in den
Bezugszeitraum, so bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(2) Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.
(3) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 zulässig:
[…]
c) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die
Kontinuität des Dienstes oder der
Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei
i) Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen,
einschließlich der Tätigkeiten von Ärzten in der Ausbildung, Heimen sowie Gefängnissen.
Die in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 18 vorgesehene Möglichkeit der Abweichung von Artikel 16 Buchstabe b)
darf nicht die Festlegung eines Bezugszeitraums zur Folge haben, der länger ist als sechs Monate.
Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, dass in den
Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder
arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt werden, die auf keinen
Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.
Der Rat überprüft vor dem 23. November 2003 anhand eines Vorschlags der Kommission, dem ein
Evaluierungsbericht beigefügt ist, die Bestimmungen dieses Absatzes und befindet über das weitere Vorgehen.
Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen einem 6 Monaten oder einem 24 Wochen langen Ausgleichszeitraum.
Bei Nachtarbeitnehmern (§2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz) hat er nur noch die Wahl zwischen 1 Monat oder 4 Wochen.
Der Arbeitgeber wählt außerdem den Tag, an dem der erste Ausgleichszeitraum beginnt.
Die nächsten schließen sich dann aufeinander folgend an.
Die Interessenvertretung bestimmt bei dieser Wahl mit. Gibt es keine Interessenvertretung, so braucht es zu einer
Neufestlegung entweder eine Zustimmung durch die betroffenen Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung.
(hierzu: Anzinger/Koberski, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, Randnummer 32 bis 34 zu §3 ArbZG).
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, […]
4. abweichend von §6 Abs. 2 […]
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,