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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Hinweis

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Zulage § 8 Abs. 5
Zusatzurlaub § 27

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Rufbereitschaft

Die Zeiten der Rufbereitschaft sind keine »keine Freizeit […] im eigentlichen Sinn«, sondern Beschäftigung durch den Arbeitgeber, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Keine Freizeit
»Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet [...]. Damit stellt sie keine Freizeit des Arbeitnehmers im eigentlichen Sinne dar. Dass dies auch die Tarifvertragsparteien so sehen, folgt bereits daraus, dass der Rufbereitschaft leistende Arbeitnehmer für diese eine tägliche Pauschale erhält (§ 8 Abs. 3 TVöD-K).«
BAG Urteil 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
Wer sich am Sonn- oder Feiertag für den Arbeitgeber an einem nahen Aufenthaltsort bereit halten muss, wird »beschäftigt« und hat deshalb gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einem Ersatzruhetag.
Dennoch: Soweit die Zeit nicht durch eine Inanspruchnahme abgebrochen wird, handelt es sich um eine gesetzliche Mindestruhezeit. Nach einem Abruf beginnt mit der Heimkehr ein neuer Anlauf für eine Ruhezeit.
auf Abruf
Die Beschäftigten sind wohl nicht erpicht darauf, für diesen Zweck ein Extra-Mobiltelefon vom Betrieb gestellt zu bekommen. Darum stellen sie für die Zeilt der Rufbereitschaft mit ihrer privaten Handynummer ihre Erreichbarkeit sicher. »Ich bin bei meinem Smartphone; Sie erreichen mich unter dieser Nummer.«
Doch diese Nummer soll nur diesem einen Zweck dienen (informationelle Selbstbestimmung). Sonst darf der Betrieb sie nicht dauerhaft speichern. Nach Beendigung der Rufbereitschaft kann sie gelöscht oder geschwärzt werden.
Kontaktdaten
»Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/*einer Arbeitnehmers/*in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/*der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeber*in ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
... Der Begriff der Erforderlichkeit in diesem Sinne bedeutet nicht, dass die Daten für den/die Arbeitgeber/in unverzichtbar sein müssen (BAG 22.10.1986, 5 AZR 660/85). Ausreichend ist, wenn der/die Arbeitsgeber/in ohne ihre Kenntnis oder Nutzung im konkreten Einzelfall eine legitime Aufgabe nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.«
LAG Thüringen Urteil 16.05.2018 – 6 Sa 442 /17 und 6 Sa 444/17
Verlangt der Arbeitgeber die Erreichbarkeit in der Freizeit oder sogar während des Urlaubs?
»Eine Heranziehung des Angestellten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stellt einen Eingriff in die Freizeitgestaltung dar, den die Tarifvertragsparteien als nicht mehr vom Tarifgehalt abgedeckt und daher gesondert vergütungspflichtig ansehen. Dieser Eingriff ist durch den Fortschritt der Technik nicht entfallen«
BAG Urteil 29.6.2000 – 6 AZR 900/98 zu § 15 Abs. 6b BAT
Geschäftsführung               Kopie: Datenschutzbeauftragte, Interessenvertretung

Löschen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihnen unsere privaten Telefonnummern nur überlassen, um Ihnen unserer Erreichbarkeit im Zuge von Rufbereitschaften zu erleichtern.
Sie aber haben unsere Telefonnummern gesammelt und eingesetzt, um etwa die Folgen der gewöhnlichen betrieblichen Unterplanungen aufzufangen. Diese Zweckentfremdung verstößt gegen Artikel 5 DSGVO. Wir fordern Sie deshalb auf, die Speicherungen zu löschen. Bitte bestätigen Sie uns dies.
Wir stellen es Ihnen frei, unsere postalische oder ersatzweise E-Mail-Adresse anzulisten. Denn diese erfüllen den Zweck der Erreichbarkeit in Notfällen. Mit der Datenminimierung begrenzen wir zugleich den Eingriff in unser Privatleben.
Mit freundlichen Grüßen
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(8) 1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 2Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).

(9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.


(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.

1Erhöhungsstunden gemäß § 7 Abs. 9 sind die nach § 44 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 44 Abs. 1) und Ärztinnen und Ärzten (§ 44 Abs. 2) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach § 7 Abs. und 8.